Ein Verteilnetzbetreiber (VNB) kann Flexibilität aus Gebäuden nutzen. Dazu verschieben, senken oder erhöhen Wärmepumpen, Batteriespeicher, Ladestationen und Photovoltaikanlagen ihre Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort. Das entlastet Engpässe im lokalen Netz, senkt Lastspitzen und kann eine Netzverstärkung verschieben oder vermeiden.
Warum Flexibilität aus Gebäuden für VNB wichtig ist
Niederspannungsnetze tragen heute zwei neue Arten von Belastung. Am Mittag speisen viele Solaranlagen auf Dächern Strom ins Netz zurück. Am Morgen und am Abend bringen Wärmepumpen und Ladestationen neue Lastspitzen. Beides geschieht am Rand des Netzes, wo VNB kaum Echtzeit-Einblick haben.
Das Schweizer Recht nennt die netzdienliche Nutzung von Flexibilität jetzt ausdrücklich als Instrument der VNB. Gemäss Artikel 19a der Stromversorgungsverordnung (StromVV), in Kraft seit dem 1. Januar 2026, ist eine Nutzung von Flexibilität netzdienlich, wenn der VNB damit:
- eine angespannte lokale Netzsituation entlastet;
- einen Netzausbau vermeidet;
- Massnahmen am Netz hinausschiebt; oder
- die Netzkosten in seinem Netzgebiet senkt.
Die wichtigsten Anwendungsfälle
Engpassmanagement
Nähert sich ein Transformator oder ein Leitungsstrang seiner Grenze, kann der VNB bei flexiblen Anlagen in diesem Netzteil eine kurze Änderung der Leistung anfordern. Beispiele: Ein Batteriespeicher lädt am Mittag mit Solarstrom, eine Wärmepumpe verschiebt ihre Laufzeit, oder Ladestationen senken ihre Leistung für kurze Zeit.
Reduktion von Lastspitzen
Viele Standorte haben ihre Lastspitze zur selben Zeit. Werden Wärmepumpen und das Laden von Elektroautos gemeinsam geplant, verteilt sich die Last. Die Spitze, die das Netz tragen muss, sinkt.
Management der Solareinspeisung
Schweizer VNB haben ein garantiertes Recht, einen begrenzten Teil der Einspeisung am Netzanschlusspunkt abzuregeln (siehe unten). Flexible Lasten und Batteriespeicher können solche Abregelungen seltener nötig machen, weil sie Solarstrom vor Ort aufnehmen.
Netzverstärkung verschieben oder vermeiden
Hält Flexibilität einen Netzabschnitt innerhalb seiner Grenzen, kann der VNB einen neuen Transformator oder ein neues Kabel später bauen oder ganz darauf verzichten. Das ist die Logik des NOVA-Prinzips.
Das NOVA-Prinzip
NOVA steht für «Netzoptimierung vor Netzverstärkung vor Netzausbau». Swissgrid plant den Netzausbau gemäss eigener Aussage nach diesem Prinzip. Sie plant einen Ausbau erst, wenn alle anderen Möglichkeiten im bestehenden Netz ausgeschöpft sind. Das Schweizer Recht legt für die Netzplanung dieselbe Reihenfolge fest: Ein Netzbetreiber baut sein Netz in der Regel nur dann aus, wenn eine Optimierung, einschliesslich der Nutzung von Flexibilität, oder eine Verstärkung den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb über den Planungshorizont nicht gewährleisten kann (Art. 9b Abs. 2 StromVG). Im Verteilnetz ist die Nutzung von Flexibilität aus Gebäuden eine Form des ersten Schritts, der Optimierung.
Schweizer Regeln zur Nutzung von Flexibilität (seit 1. Januar 2026)
Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (oft «Mantelerlass» genannt) hat Artikel 17c ins Stromversorgungsgesetz (StromVG) eingefügt. Der Bundesrat hat diesen Artikel auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt, zusammen mit neuen Verordnungsbestimmungen (Art. 19a–19d StromVV).
| Thema | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wem die Flexibilität gehört | Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber sind die Flexibilitätsinhaber. Wer Flexibilität nutzen will, braucht einen Vertrag. | Art. 17c Abs. 1 StromVG |
| Vertragliche Nutzung durch den VNB | VNB dürfen Flexibilität in ihrem Netzgebiet netzdienlich nutzen, mit diskriminierungsfreien Verträgen, einschliesslich Vergütung. | Art. 17c Abs. 2 StromVG |
| Inhalt des Vertrags | Mindestens: Einsatz eines Steuersystems, Umfang der Nutzung, Art und Häufigkeit der Information an den Inhaber, Vergütung, Dauer, Kündigung. VNB veröffentlichen jedes Jahr die relevanten Informationen, insbesondere die Vergütungssätze. | Art. 19b StromVV |
| Garantierte Nutzungen | Zwei Nutzungen ohne Vertrag: (a) Abregelung eines Teils der Einspeisung am Netzanschlusspunkt; (b) Nutzung bei einer unmittelbaren, erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs. Sie gelten auch gegen den Willen des Inhabers. | Art. 17c Abs. 4–5 StromVG |
| Grenze der Abregelung | Der VNB darf höchstens 3 % der pro Jahr am Netzanschlusspunkt produzierten Energie abregeln. Garantierte Nutzungen werden nicht vergütet. | Art. 19c Abs. 1 und 4 StromVV |
| Transparenz | Der VNB informiert betroffene Inhaber auf Anfrage oder mindestens einmal pro Jahr über Gründe und Umfang der garantierten Nutzungen. VNB melden Nutzungen im Notfall jedes Jahr der ElCom. | Art. 19c Abs. 2 StromVV; Art. 17c Abs. 5 StromVG |
| Bestehende Steuerungen (zum Beispiel Rundsteuerung) | Flexibilität, die der VNB schon vor dem 1. Januar 2026 genutzt hat, gilt als bestehend. Der VNB muss die Inhaber jedes Jahr informieren. Die Inhaber können die weitere Nutzung schriftlich untersagen. | Art. 17c Abs. 3 StromVG; Art. 19d StromVV |
Für einen VNB heisst das: Die garantierten Nutzungen sind ein Sicherheitsnetz mit begrenztem Umfang. Die regelmässige, geplante Nutzung von Flexibilität aus Gebäuden läuft über Verträge mit den Flexibilitätsinhabern, mit veröffentlichter Vergütung.
Lokale Flexibilitätsmärkte und Koordination
Weil die Flexibilität dem Inhaber gehört, kann dasselbe Gerät Verträge mit mehr als einer Partei haben. Ein Batteriespeicher kann dem EMS seines Eigentümers dienen, einem Aggregator im Regelenergiemarkt und dem lokalen VNB. Swissgrid hat darauf hingewiesen, dass sich markt-, netz- und systemdienliche Nutzungen konkurrenzieren können und dass es Koordinationsmodelle braucht.
Lokale Flexibilitätsmärkte sind ein möglicher Weg. Der VNB veröffentlicht, wo und wann er Flexibilität braucht, und Anbieter bieten sie an. Andere Wege sind bilaterale Verträge und flexible Anschlussverträge. In jedem Fall braucht der VNB Prognosen, wie viel Flexibilität in jedem Netzgebiet verfügbar ist.
Interoperabilität: SmartGridready
Um Flexibilität in grossem Umfang zu nutzen, müssen Geräte, EMS und die Systeme der VNB eine gemeinsame Sprache sprechen. In der Schweiz arbeitet der Verein SmartGridready an einer einheitlichen Kommunikation zwischen Produkten, Gebäuden und dem Verteilnetz. Er bietet Labels für Energiemanagementsysteme, für Gebäude und Areale sowie für VNB und Energieversorger an. EnergieSchweiz gehört zu seinen Trägerorganisationen.
Das Wichtigste in Kürze
- Art. 17c StromVG und Art. 19a–19d StromVV zur Flexibilität sind seit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
- Garantierte Abregelung durch den VNB: höchstens 3 % der pro Jahr am Netzanschlusspunkt produzierten Energie (Art. 19c Abs. 4 StromVV).
- Garantierte Nutzungen von Flexibilität werden nicht vergütet (Art. 19c Abs. 1 StromVV); vertragliche Nutzungen schliessen eine Vergütung ein (Art. 17c Abs. 2 StromVG).
- VNB müssen die Vergütungssätze für Flexibilitätsverträge jedes Jahr veröffentlichen (Art. 19b Abs. 2 StromVV).
- Inhaber bestehender Flexibilität können die weitere Nutzung schriftlich untersagen: innerhalb von 30 Tagen nach der Information des VNB oder mit drei Monaten Frist auf das Ende eines Kalenderjahres (Art. 19d Abs. 3 StromVV).
- NOVA: Netzoptimierung vor Netzverstärkung vor Netzausbau (Swissgrid). Das Schweizer Recht legt für die Netzplanung dieselbe Reihenfolge fest, einschliesslich der Nutzung von Flexibilität (Art. 9b Abs. 2 StromVG).
Wo kuafu hilft
kuafu ist eine KI-gestützte Plattform für Grid-Edge-Orchestrierung, angeboten als Dienstleistung. Sie verbindet Gebäudeeigentümer, EMS-Anbieter und Netzbetreiber. kuafu überwacht und steuert lokale Energieanlagen wie Wärmepumpen, Batteriespeicher in Gebäuden und Elektroautos. Netzbetreiber erhalten Flexibilitätsprognosen und Angaben zur Verfügbarkeit von Dienstleistungen. Das unterstützt Engpassmanagement und Bilanzausgleich.
Quellen
- Fedlex: AS 2024 679, Änderungen von EnG und StromVG, inkl. Art. 17c StromVG und Zeitplan des Inkrafttretens
- Fedlex: AS 2025 139, Änderung der StromVV vom 19. Februar 2025 (Art. 19a–19d), in Kraft seit 1. Januar 2026
- ElCom: Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050 (Stand 16. Juni 2026)
- Fedlex: Stromversorgungsgesetz (StromVG), SR 734.7, Art. 9b (Grundsätze der Netzplanung)
- Swissgrid: Medienmitteilung «Netz der Zukunft» (30. April 2025), NOVA-Prinzip
- Swissgrid: Positionspapier zum Postulat 22.3321 (13. Mai 2022)
- Verein SmartGridready