In der Schweiz gibt es drei Modelle, um lokal produzierten Strom zu teilen. Ein ZEV und ein virtueller ZEV (vZEV) teilen Strom vor Ort, ohne das öffentliche Verteilnetz. Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG), möglich seit dem 1. Januar 2026, teilt Strom über das öffentliche Verteilnetz innerhalb einer Gemeinde, mit einem reduzierten Netznutzungstarif.
ZEV: Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) nutzen mehrere Endverbraucher am Ort der Produktion den Strom einer gemeinsamen Anlage, meist einer Photovoltaikanlage auf einem Mehrfamilienhaus oder auf benachbarten Gebäuden. ZEV sind seit 2018 möglich.
- Netznutzung: Der geteilte Strom fliesst nicht über das öffentliche Netz. Die Gebäude müssen über private Leitungen verbunden sein.
- Gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (VNB): Für den Strom aus dem Netz gilt der ZEV als ein einziger Endverbraucher (Art. 18 Abs. 1 EnG).
- Messung: Ein klassischer ZEV nutzt für die interne Abrechnung oft private Zähler. Ein ZEV kann beim VNB auch intelligente Messsysteme verlangen.
vZEV: virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Seit dem 1. Januar 2025 braucht ein ZEV gegenüber dem VNB keinen einzigen physischen Messpunkt mehr. Das macht den «virtuellen ZEV» (vZEV) möglich.
- Messung: Bestehende intelligente Messsysteme des VNB lassen sich nutzen. Der VNB behandelt sie als einen virtuellen Messpunkt und stellt dem ZEV die einzelnen Messdaten für die interne Abrechnung zur Verfügung. Private Zähler sind nicht nötig.
- Netznutzung: Auf Spannungsebenen unter 1 kV dürfen die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur am Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden (Art. 14 Abs. 3 EnV). Das erlaubt einen grösseren Radius als beim klassischen ZEV. Das Verteilnetz selbst nutzt aber auch ein vZEV nicht.
- Gegenüber dem VNB: Wie ein ZEV gilt ein vZEV als ein einziger Endverbraucher. Gemäss ElCom kann ein ZEV nicht innerhalb eines vZEV bestehen.
LEG: lokale Elektrizitätsgemeinschaft
In einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) können Endverbraucher, Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber einander selbst erzeugten Strom über das öffentliche Verteilnetz verkaufen. Die rechtliche Grundlage sind Art. 17d und 17e StromVG sowie Art. 19e–19h StromVV. Beide sind am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Wer mitmachen kann
- Alle Teilnehmenden müssen im selben Netzgebiet und auf derselben Netzebene angeschlossen sein.
- Alle Teilnehmenden müssen sich in derselben Gemeinde befinden.
- Teilnehmende dürfen nicht auf Spannungsebenen über 36 kV angeschlossen sein, und der interne Austausch darf diese Ebenen nicht nutzen.
- Die Leistung der Produktionsanlagen der Gemeinschaft muss mindestens 5 % der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher betragen. Anlagen, die höchstens 500 Stunden pro Jahr laufen, zählen nicht.
- Jede Verbrauchsstätte kann nur an einer LEG teilnehmen. Jede Anlage und jeder Speicher kann nur zu einer LEG gehören.
Messung
Alle Teilnehmenden brauchen ein intelligentes Messsystem. Der VNB rüstet alle Teilnehmenden damit aus (Art. 17d Abs. 2 und 4 StromVG). Der VNB berechnet den intern geteilten Strom aus 15-Minuten-Lastgangwerten.
Reduktion des Netznutzungstarifs
- Für selbst erzeugten Strom, der innerhalb der LEG bezogen wird, beträgt die Reduktion 40 % des Netznutzungstarifs der Teilnehmenden (Art. 19h Abs. 1 StromVV).
- Kann der Strom nicht alle Teilnehmenden ohne Transformation auf eine andere Spannungsebene erreichen, sinkt die Reduktion für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf 20 % (Art. 19h Abs. 3 StromVV).
- Keine Reduktion gibt es auf Systemdienstleistungen, die Stromreserve, den Netzzuschlag sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 19h Abs. 5 StromVV). Gemäss ElCom gibt es auch keine Reduktion auf dem Messtarif.
Organisation
- Die Teilnehmenden regeln schriftlich die Vertretung, die internen Preise, die Kostenaufteilung und den Ein- und Austritt (Art. 19f StromVV).
- Die Vertretung meldet dem VNB die Gründung oder Auflösung drei Monate im Voraus, Ein- und Austritte einen Monat im Voraus, jeweils auf das Ende eines Monats (Art. 19g StromVV).
- Auf Anfrage muss der VNB die relevante Netztopologie innerhalb von 15 Arbeitstagen offenlegen.
- Alle Teilnehmenden bleiben für die Netznutzung und die restliche Versorgung Kunden des VNB, in der Grundversorgung oder, falls berechtigt, im freien Markt.
Vergleich
| Aspekt | ZEV | vZEV | LEG |
|---|---|---|---|
| Möglich seit | 2018 | 1. Januar 2025 | 1. Januar 2026 |
| Öffentliches Verteilnetz zum Teilen genutzt | Nein | Nein (Anschlussleitungen unter 1 kV dürfen genutzt werden) | Ja |
| Räumliche Grenze | Ort der Produktion, private Leitungen | Ort der Produktion, inkl. Anschlussleitungen und Infrastruktur am Netzanschlusspunkt | Eine Gemeinde, gleiches Netzgebiet und gleiche Netzebene |
| Status gegenüber dem VNB | Ein Endverbraucher | Ein Endverbraucher | Alle Teilnehmenden bleiben einzelne Kunden |
| Messung | Oft private Zähler | Intelligente Messsysteme des VNB, virtueller Messpunkt | Intelligentes Messsystem für alle Teilnehmenden |
| Wirkung auf den Netznutzungstarif | Kein Netznutzungsentgelt auf geteiltem Strom vor Ort | Kein Netznutzungsentgelt auf geteiltem Strom vor Ort | 40 % Reduktion (20 % mit Transformation) auf intern geteiltem Strom |
Was sich für Gebäudeeigentümer ändert
- Besitzer von Photovoltaikanlagen haben mehr Möglichkeiten, ihren Strom lokal zu verkaufen: im Gebäude (ZEV), über den Netzanschlusspunkt hinaus (vZEV) oder an Nachbarn in derselben Gemeinde (LEG).
- Bestehende Gebäude mit intelligenten Messsystemen des VNB können oft einen vZEV bilden, ohne neue private Zähler.
- Eine LEG braucht eine schriftliche Vereinbarung, eine Vertretung und eine fristgerechte Meldung an den VNB.
- Batteriespeicher können in einem ZEV und in einer LEG mitmachen. In einer LEG darf ein Speicher pro Abrechnungsperiode nicht mehr Strom in die Gemeinschaft abgeben, als er aus ihr bezieht, wenn er die Tarifreduktion behalten soll.
Das Wichtigste in Kürze
- LEG-Regeln (Art. 17d–17e StromVG; Art. 19e–19h StromVV) seit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
- Reduktion des Netznutzungstarifs in der LEG: 40 %; 20 %, wenn eine Transformation nötig ist (Art. 19h StromVV).
- Mindestproduktion der LEG: 5 % der Anschlussleistung der Teilnehmenden (Art. 19e Abs. 1 StromVV).
- Grösste Ausdehnung der LEG: eine Gemeinde; keine Spannungsebenen über 36 kV.
- vZEV seit dem 1. Januar 2025 möglich; ein (v)ZEV gilt als ein Endverbraucher (Art. 18 Abs. 1 EnG).
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Quellen
- Fedlex: AS 2024 679, Änderungen von EnG und StromVG (Art. 17d–17e StromVG, Zeitplan des Inkrafttretens)
- Fedlex: AS 2025 139, Änderung der StromVV vom 19. Februar 2025 (Art. 19e–19h), in Kraft seit 1. Januar 2026
- ElCom: Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050 (Stand 16. Juni 2026)
- Bundesrat: Medienmitteilung vom 19. Februar 2025 zum zweiten Verordnungspaket (in Kraft seit 1. Januar 2026)
- EnergieSchweiz: Neue Stromverbünde nutzen lokalen Solarstrom direkt vor Ort